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Artikel 3 Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1935

Artikel 3

Artikel 3. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß Se. Majestät der König dem vorliegenden Abkommen für jedes andere Glied des Commonwealth der britischen Nationen, dessen Regierung einen solchen Beitritt wünscht, durch eine diesbezügliche Mitteilung seitens des entsprechenden diplomatischen Vertreters Sr. Majestät in Wien beitreten kann. Vom Tage, an dem diese Mitteilung in Kraft tritt, soll der in Artikel 1 angeführte Zusatz auf Auslieferungsverfahren zwischen Österreich einerseits und dem Gebiete des in Betracht kommenden Gliedes des Commonwealth andererseits Anwendung finden.

Eine gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels erfolgte Mitteilung, betreffend ein Glied des Commonwealth der britischen Nationen, kann jedes Gebiet umfassen, hinsichtlich dessen von Sr. Majestät ein Mandat im Namen des Völkerbundes übernommen wurde, das von der Regierung des in Betracht kommenden Gliedes ausgeübt wird.

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