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Artikel 1 Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1935

Artikel 1

Der Bundespräsident hat mit Entschließung vom 12. Jänner 1935 eine zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Britischen Majestät im Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland getroffene Vereinbarung ratifiziert, nach welcher die Bestimmungen des zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland abgeschlossenen und zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Britischen Reiche in Geltung stehenden Auslieferungsvertrages vom 3. Dezember 1873 (R. G. Bl. 34 aus 1874) samt der Additionalerklärung vom 26. Juni 1901 (R. G. Bl. Nr. 185 aus 1902) im Verhältnis zwischen dem Bundesstaat Österreich und den verbündeten malaiischen Staaten von Perak, Selangor, Negri Sembilan und Pahang, den nichtverbündeten malaiischen Staaten von Johore, Kedah, Perlis, Kelantan und Trengganu sowie Brunei Anwendung zu finden haben. Nach dieser Vereinbarung, die am 27. Dezember 1934 in Kraft getreten ist, ist hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslieferung nach und aus den genannten verbündeten und nichtverbündeten malaiischen Staaten und Brunei so vorzugehen, als ob diese Gebiete Besitzungen Seiner Britischen Majestät und die Angehörigen oder Eingeborenen dieser Gebiete britische Untertanen wären.

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