Artikel 4
Artikel 4. Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001810
Dokumentnummer
NOR12024163
alte Dokumentnummer
N2193228553S
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