Artikel 3
Artikel 3. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001810
Dokumentnummer
NOR12024162
alte Dokumentnummer
N2193228552S
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