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Artikel 3 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 3

Artikel 3. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001810

Dokumentnummer

NOR12024162

alte Dokumentnummer

N2193228552S

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