Artikel 17
Artikel 17. Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001809
Dokumentnummer
NOR12024155
alte Dokumentnummer
N2193228544S
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