Artikel 16
Artikel 16. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 15 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001809
Dokumentnummer
NOR12024154
alte Dokumentnummer
N2193228543S
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