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Artikel 16 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 16

Artikel 16. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 15 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR12024154

alte Dokumentnummer

N2193228543S

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