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Artikel 5 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 5

Artikel V. Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

10001798

Dokumentnummer

NOR12024028

alte Dokumentnummer

N2193228414S

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