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Artikel 7 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 7

Artikel 7. Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschließende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.

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