vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 6

Artikel 6. Länder, die grundsätzlcih auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rückfalls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach Artikel 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)