Artikel 6
Artikel 6. Länder, die grundsätzlcih auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rückfalls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach Artikel 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.
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