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Artikel 10 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 10

Artikel 10. Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

Die vertragschließenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrags oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zuläßt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.

Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.

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