§ 33
Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 33
Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)