(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)
(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 8
§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
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