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Artikel II. LiegTeilG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.1961

Artikel II.

(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.

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