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§ 60 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

1. Zu Abs. 1: Bezüglich der Verlautbarung in der Wiener Zeitung vgl. §§ 1 und 2 VerlautbarungsG, BGBl. Nr. 201/1985. 3. Zu Abs. 3: Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaft vgl. § 3 BG, BGBl. Nr. 259/1924.

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 60.

(1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlungen berührten Liegenschaften befinden, zu verlautbaren. Die nach § 28 dieses Gesetzes zu erlassende Kundmachung ist überdies auch in den benachbarten Ortsgemeinden zu verlautbaren.

(2) Außer dieser Bekanntmachung ist auch nach Tunlickeit in anderer Weise für eine entsprechende Belehrung der Parteien über die Bedeutung des nach diesem Gesetze stattfindenden Verfahrens und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegschaftsbehörden auf die Wahrung der Rechte Pflegebefohlener aufmerksam gemacht werden.

(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind Ausfertigungen der in Absatz 1 bezeichneten Kundmachungen und Edikte auch an die zuständige Agrarbehörde sowie an die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu übersenden.

1. Zu Abs. 1: Bezüglich der Verlautbarung in der Wiener Zeitung vgl. §§ 1 und 2 VerlautbarungsG, BGBl. Nr. 201/1985.

3. Zu Abs. 3: Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaft vgl. § 3 BG, BGBl. Nr. 259/1924.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023766

alte Dokumentnummer

N2193012115R

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