§ 28.
(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023734
alte Dokumentnummer
N2193012049R
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