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§ 36 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

Zur Plombe (Abs. 2) im umgestellten Grundbuch vgl. § 11 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

§ 36.

(1) Die etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.

(2) Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelangt und an diesem Tage noch nicht erledigt sind, müssen in den neuen Einlagen mit Bleistift ersichtlich gemacht werden. Sie sind nach Eröffnung des neuen Grundbuches vor allen anderen Grundbuchsstücken zu erledigen.

Zur Plombe (Abs. 2) im umgestellten Grundbuch vgl. § 11 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

Schlagworte

Bleistiftmarke, Grundbuchsumstellungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023742

alte Dokumentnummer

N2193012057R

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