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§ 25 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 25.

(1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.

(2) Läßt sich nicht in überzeugender Weise feststellen, in welchem Range mehrere bücherliche Rechte oder Lasten im Verhältnisse zueinander stehen, so sind sie als im gleichen Range stehend zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023731

alte Dokumentnummer

N2193012046R

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