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Art. 15 § 2 Konsularkonvention (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1929

§ 2

Die Nachlässe von Österreichern in Estland und von Estländern in Österreich werden keinen anderen oder höheren Übertragungsgebühren unterworfen sein als die der Inländer.

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