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Artikel 4 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 4

Artikel 4. In keinem Falle und unter keiner Bedingung werden die vertragschließenden Teile verpflichtet sein, einander ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, diese mögen die Staatsangehörigkeit schon von Geburt an besitzen oder durch Einbürgerung erworben haben.

Wegen strafbarer Handlungen, die auf dem Gebiete des ersuchten Staates oder an Bord eines Schiffes seiner Nationalität begangen wurden, findet die Auslieferung nicht statt.

Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, wird die Auslieferung nur dann bewilligt werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten Staates unter gleichen Umständen die Verfolgung einer gleichartigen, außerhalb seines Gebietes begangenen Tat zuließe.

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