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Artikel 3 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 3

Artikel 3. Die Auslieferung wird nicht bewilligt werden wegen politischer Verbrechen oder Vergehen oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, es sei denn, daß diese vorwiegend den Charakter einer gemeinen strafbaren Handlung haben. Die Entscheidung dieser Frage bleibt in jedem einzelnen Falle der Beurteilung des ersuchten Staates überlassen.

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