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Artikel 18 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 18

Artikel 18. Die Urkunden, welche in den im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Angelegenheiten vorgelegt werden, müssen in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache versehen sein.

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