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Artikel 16 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 16

Artikel 16. Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Vertrages die Auslieferung zulässig ist, die Vorlegung von Gegenständen oder Urkunden, die als Beweisstücke dienen können und sich im Besitze von Behörden des andern Staates befinden, für notwendig erachtet wird, ist das Ersuchen im diplomatischen Weg zu stellen und es ist ihm Folge zu geben, sofern nicht besondere Erwägung im einzelnen Falle entgegenstehen und unbeschadet des Rechtes des ersuchten Staates, die Verpflichtung zur Rückgabe der erwähnten Gegenstände oder Urkunden zur Bedingung der Vorlegung zu machen.

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