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Artikel 14 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 14

Artikel 14. Wenn eine Person von einem der vertragschließenden Teile an einen dritten Staat ausgeliefert wird und die Durchlieferung durch das Gebiet des andern Teiles notwendig ist, wird letzterer die Beförderung dieser Person durch sein Gebiet bewilligen, sofern es sich um eine strafbare Handlung handelt, in Ansehung welcher der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligen müßte. Das Durchlieferungsbegehren ist im diplomatischen Weg zu stellen und es ist ihm die Auslieferungsentscheidung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift oder eine ein Urteil oder einen Haftbefehl gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 enthaltende Urkunde anzuschließen. Dieselben Bestimmungen haben Anwendung zu finden, wenn eine Person von einem dritten Staate an einen der vertragschließenden Teile ausgeliefert wird. Die Durchlieferung hat unter Begleitung eines Beamten des Staates stattzufinden, auf dessen Gebiet sie erfolgt.

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