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Artikel 13 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 13

Artikel 13. Wenn eine Person gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens verhaftet worden ist, sind alle zur Zeit ihrer Verhaftung in ihrem Besitze befindlichen Gegenstände, welche für die Feststellung der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung irgendwie von Wichtigkeit sein könnten oder deren Rückstellung von den Privatbeteiligten verlangt werden könnte, zu beschlagnahmen und im Falle der Bewilligung der Auslieferung den Behörden des ersuchenden Staates zu übergeben.

Der ersuchte Staat kann in Ansehung dieser Gegenstände alle Vorbehalte machen, die er zum Schutze der Rechte Dritter für notwendig erachtet.

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