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Artikel 10 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 10

Artikel 10. Wenn die Auslieferung einer Person, deren Auslieferung nach den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens von einem der vertragschließenden Teile begehrt wird, gleichzeitig von einem oder mehreren anderen Staaten verlangt wird, wird es dem ersuchten Staate überlassen sein, zu entscheiden, welchem der ersuchenden Staaten der Vorzug eingeräumt wird.

Wenn im obigen Falle die Auslieferungsbegehren verschiedene strafbare Handlungen zum Gegenstand haben, kann der ersuchte Staat bei Bewilligung der Auslieferung zur Bedingung machen, daß der Auszuliefernde nach Verbüßung seiner Strafe einem anderen Staate ausgeliefert werde.

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