Im Verhältnis zu Argentinien und Paraguay wird das Übereinkommen durch das WUA, Genfer Fassung BGBl. Nr. 108/1957, nach dessen Art. XIX überdeckt.
§ 0
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Kurztitel
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1924
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.12.1923
Unterzeichnungsdatum
11.01.1889
Index
29/06 Urheberrecht
Langtitel
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst. *)
StF: BGBl. Nr. 75/1924
Änderung
BGBl. Nr. 77/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 129/1930 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Argentinien 75/1924 *Bolivien 129/1930 *Paraguay 77/1929
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den Beitritt Österreichs zu dem am 11. Jänner 1889 in Montevideo zwischen den Republiken Argentinien, Bolivien, Paraguay, Peru, Uruguay, Brasilien und Chile abgeschlossenen und von den zuerst genannten fünf Staaten auch ratifizierten Übereinkommen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, für ratifiziert, das in deutscher Übersetzung also lautet: ...
Der Bundespräsident verspricht im Namen der Republik Österreich, dieses Übereinkommen gegenüber den Vertragsstaaten, die den Beitritt anerkennen, gewissenhaft zu erfüllen.
Wien, am 5. Juli 1923.
Ratifikationstext
Die Rechtswirkung des Beitrittes der Republik Österreich ist auf die Vertragsstaaten beschränkt, die ihn gemäß Artikel 13 und 16 des Übereinkommens ausdrücklich anerkennen. Der Beitritt ist bloß von der Republik Argentinien, und zwar mit Dekret des Präsidenten dieser Republik vom 4. Dezember 1923 anerkannt worden; damit ist das Übereinkommen im Verhältnisse zwischen den Republiken Österreich und Argentinien wirksam geworden.
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*) Die rein formellen Eingangs- und Schlußworte sowie die Unterschriften der Vertreter der Vertragsstaaten sind weggelassen.
Anmerkung
Im Verhältnis zu Argentinien und Paraguay wird das Übereinkommen durch das WUA, Genfer Fassung BGBl. Nr. 108/1957, nach dessen Art. XIX überdeckt.
Schlagworte
e-rk3
Eingangswort
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR11001781
alte Dokumentnummer
N2192414526R
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