Artikel 9.
Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.
Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegenseitig während der Dauer ihres ausschließlichen Übersetzungsrechts gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.
Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwendung auf die öffentliche Aufführung von nicht veröffentlichten und solchen veröffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001748
Dokumentnummer
NOR12023527
alte Dokumentnummer
N2192025673S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)