Artikel 5.
Den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten.
Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes.
Bei Werken, welche aus mehreren, in Zwischenräumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaftlichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft bezüglich der zehnjährigen Schutzfrist als ein besonderes Werk angesehen.
In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berechnung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der 31. Dezember des Jahres, in welchem das Werk erschienen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001748
Dokumentnummer
NOR12023523
alte Dokumentnummer
N2192025669S
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