Artikel 4.
Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatischmusikalische Werke, Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001748
Dokumentnummer
NOR12023522
alte Dokumentnummer
N2192025668S
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