Artikel 21.
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres zu Bern ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das Übereinkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in Bern, am neunten September des Jahres Eintausendachthundertsechsundachtzig.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001748
Dokumentnummer
NOR12023539
alte Dokumentnummer
N2192025685S
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