Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
§ 231.
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
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