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§ 196 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Aufhebung des Insolvenzverfahrens ‑ Nichtigkeit des Zahlungsplans

§ 196.

(1) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

Schlagworte

Konkursaufhebung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118519

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