§ 196 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

§ 196.

(1) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig.