Räumungsexekution
§ 12c.
Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis
- 1. das Unternehmen geschlossen wird,
- 2. der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist,
- 3. der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde,
- 4. dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde oder
- 5. die Forderung des Bestandgebers nach § 156a wieder auflebt.
Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.