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§ 121 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Art. 1 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 122/2017 lautet: „In § 121 Abs. 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.

Rechnungslegung

§ 121.

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Insolvenzgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.

(2) Das Insolvenzgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen Falles deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Insolvenzverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen.

(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.

Art. 1 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 122/2017 lautet: „In § 121 Abs. 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236964

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