Schlußbestimmung.
§ 16.
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
(3) Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die §§ 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
(5) §§ 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.
Schlagworte
Vollziehungsklausel
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10001735
Dokumentnummer
NOR40239167
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