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Artikel 8 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 8

Art. 8.

Dieses Abkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.

Geschehen in Paris am vierten Mai eintausendneunhundertundzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011104

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