Artikel 8
Dieses Abkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris am vierten Mai eintausendneunhundertundzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001730
Dokumentnummer
NOR40011104
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