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Art. 1 § 2 Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1907

§ 2

Die Partei, die einer Ladung vor das Vermittlungsamt nicht Folge leisten will oder aus einem ihr bis dahin bekannt gewordenen Grunde nicht Folge leisten kann, muß dies spätestens am Tage vor der anberaumten Vergleichsverhandlung bei dem Vermittlunsamte anzeigen, widrigens gegen sie vom Vermittlungsamte in Falle des Nichterscheinens eine Geldstrafe von einer halben bis fünf Kronen verhängt werden kann. Solche Geldstraften werden wie die Geldleistungen eingetrieben, die nach einem gültigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, und verfallen zu Gunsten des Armenfonds der Gemeinde, in der die Vergleichsverhandlung angeordnet war.

Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Parteien, die der Ladung keine Folge leisten, ist unzulässig. Daß die Parteien vor dem Vermittlungsamte zu erscheinen nicht verpflichtet sind, gegen sie aber wegen versäumter oder verspäteter Anzeige des Nichterscheinens Geldstrafen verhängt werden können sowie der Betrag dieser Geldstrafen ist den Parteien bei der Ladung bekanntzugeben.

Auf aktive Militär-, Landwehr-, Gendarmeriepersonen haben die vorstehenden Strafbestimmungen keine Anwendung zu finden; diese Personen sind vor das Vermittlungsamt durch ihr vorgesetzes Kommando zu laden.

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