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§ 86 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 86.

(1) Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden:

  1. 1. wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;
  2. 2. wenn die Geschäftsführer im Betrieb des gesellschaftlichen Unternehmens sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen und nach der Art der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenhalt mit dem Charakter des gesellschaftlichen Unternehmens von dem weiteren Betrieb desselben Mißbrauch zu besorgen wäre.

(2) Die Auflösung zu verfügen ist berufen:

  1. 1. wenn es sich um den Betrieb von Versicherungsgeschäften handelt, der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. bei anderen Gesellschaften der für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeshauptmann.

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes kann binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Inneres ergriffen werden.

(4) § 6 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979 (Anm. 1), bleibt unberührt.

(_____________________

Anm. 1: Gemäß § 105 Abs. 2 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, treten bei Verweisungen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023084

alte Dokumentnummer

N2190615436T

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