Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 371/1982, zu § 30j, RGBl. Nr. 58/1906)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Diesen Vorschriften widersprechende Bestimmungen der Satzung einer Aktiengesellschaft oder des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten gleichzeitig außer Kraft.
(3) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des § 95 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 und § 30j Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Betragsgrenzen festgesetzt worden, so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen.
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