§ 1
§. 1.
Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch die als Legalisatoren in Grundbuchssachen bestellten Vertrauensmänner gleichzuachten. Doch kann auf Grund einer von dem Legalisator beglaubigten Urkunde eine grundbücherliche Eintragung nur im Lande Vorarlberg vorgenommen werden.
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