Artikel IV.
Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert, wie folgt:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel IV.
Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert, wie folgt:
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