Artikel XIII.
Dieses Gesetz mit Ausnahme der Artikel III und IX tritt in den einzelnen Catastralgemeinden mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem die Führung des betreffenden Grundbuches beginnt. Die Wirksamkeit der Artikel III und IX beginnt mit dem Tage der Kundmachung des Gesetzes.
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