§ 1
§. 1.
(1) Das Löschungsgesuch, das eine genaue Bezeichnung der Liegenschaft zu enthalten hat, ist im Grundbuche durch eine Anmerkung ersichtlich zu machen.
(2) Zugleich hat das Gericht durch eine Kundmachung alle jene Personen, welchen Eigenthums- oder sonstige dingliche Rechte an Bäumen als selbständigen Vermögensobjecten auf der betreffenden Liegenschaft zustehen oder die hierauf an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen berechtigt sind, von der Einbringung des Löschungsgesuches zu verständigen und aufzufordern, ihre Rechte binnen einer Frist, welche nicht weniger als drei Monate betragen darf, bei dem Gerichte anzumelden, widrigens bei Abgang von Anmeldungen die angesuchte Löschung verfügt werden würde.
(3) Die Kundmachung ist auf der Gerichtstafel, dann in der Gemeinde, in deren Gemarkung sich die betreffende Liegenschaft befindet, sowie in den benachbarten Gemeinden auf den Amtstafeln anzuschlagen und in allen diesen Gemeinden überdies auf die ortsübliche Art zu verlautbaren. Von dem gehörigen Vollzuge dieser Anordnung und insbesondere davon, dass die Kundmachung während der ganzen Frist auf den Amtstafeln angeschlagen blieb, hat sich das Gericht Überzeugung zu verschaffen.
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