§ 6
§. 6.
(1) Vor dem Antritt des Amtes hat der Legalisator einen Eid nach folgender Eidesformel abzulegen:
„Ich schwöre, dem Kaiser treu und gehorsam zu sein, die Staatsgrundgesetze unverbrücklich beobachten und mein Amt als Legalisator in Grundbuchssachen nach Vorschrift der Gesetze genau und gewissenhaft versehen zu wollen, so wahr mir Gott helfe!“
(2) Die Abnahme des Eides erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz. Dieser kann mit der Vornahme der Beeidigung den betreffenden Bezirksrichter betrauen.
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