§ 2
§. 2.
Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
§. 2.
Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.
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