§ 1
§. 1.
Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch Vertrauensmänner gleichzuachten, welche nach Bedarf an einzelnen Orten als Legalisatoren in Grundbuchssachen für das Gebiet je einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden aufzustellen sind.
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