§ 897.
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 897.
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.
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