vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 765 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 765.

Wird außer den im § 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)