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§ 766 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 766.

In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.

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